Besitzer-Route
Wallbox als Mieter oder in der Eigentümergemeinschaft: so setzt du deinen Anspruch durch
Ja, du kannst eine Wallbox verlangen — als Mieter die Erlaubnis deines Vermieters nach § 554 BGB, als Wohnungseigentümer die bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 WEG. In beiden Fällen ist es ein Anspruch, kein Gefallen. Aber: Bezahlen musst du sie in der Regel selbst, und über das „Wie“ redet die andere Seite mit.
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Mieter: der Anspruch im BGB
§ 554 Abs. 1 BGB sagt: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die unter anderem „dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge“ dienen. Drei Punkte stecken darin:
- Es geht um eine Erlaubnis. Der Vermieter muss die Wallbox nicht bauen, er muss sie dir gestatten. Planung, Auftrag und Bezahlung liegen damit grundsätzlich bei dir — es sei denn, ihr vereinbart etwas anderes.
- Die Grenze ist die Zumutbarkeit. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“. Das ist eine Abwägung im Einzelfall.
- Du kannst eine Sicherheit anbieten. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, dass du dich zu einer besonderen Sicherheit verpflichtest — etwa für einen späteren Rückbau. Das ist oft das stärkste Argument gegen Bedenken.
Nach Absatz 2 ist eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam. Eine Klausel im Mietvertrag, die Wallboxen pauschal ausschließt, hebelt den Anspruch also nicht aus.
Mietwohnung in einer Eigentümergemeinschaft? Dann braucht dein Vermieter seinerseits die Gemeinschaft. Dafür hat er als Eigentümer den Anspruch aus dem WEG (nächster Abschnitt). Rechne mit zwei Stufen: erst Vermieter, dann dessen Antrag an die WEG.
Eigentümer: der Anspruch im WEG
Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer „angemessene bauliche Veränderungen verlangen“, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der zweite Satz ist genauso wichtig: „Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.“ Heißt praktisch: Ob du eine Lademöglichkeit bekommst, ist entschieden — wie sie umgesetzt wird, entscheidet die Gemeinschaft per Beschluss, zum Beispiel welcher Leitungsweg und welcher Fachbetrieb.
Grenzen setzt § 20 Abs. 4 WEG: Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen, können nicht verlangt werden. Eine einzelne Wallbox am eigenen Stellplatz wird das selten sein, aber es ist der Punkt, an dem Einwände ansetzen.
Der Antrag: was hineingehört
Schriftlich, konkret und mit Lösung für die absehbaren Fragen — so hat ein Antrag die besten Chancen:
- Rechtsgrundlage nennen: § 554 BGB (Mieter) bzw. § 20 Abs. 2 WEG (Eigentümer).
- Ort: welcher Stellplatz, welche Wand, welcher Leitungsweg vom Zähler dorthin.
- Technik: Leistung, Gerät oder Gerätetyp, Lastmanagement, falls nötig. Ein Vor-Ort-Angebot eines eingetragenen Elektrobetriebs beilegen.
- Anmeldung: Zusage, dass die Ladeeinrichtung beim Netzbetreiber gemeldet bzw. genehmigt wird (§ 19 NAV); die Schritte stehen in Wallbox planen und anmelden.
- Kosten: wer Installation, Strom und Wartung zahlt, und wie der Stromverbrauch gemessen wird.
- Rückbau und Sicherheit (vor allem bei Miete): was beim Auszug passiert, welche Sicherheit du anbietest.
- Versicherung: Hinweis, dass die Anlage über deine Haftpflicht abgedeckt ist bzw. wird — vorher bei deiner Versicherung nachfragen.
- Frist für eine Antwort, bei der WEG: Bitte um Aufnahme auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung.
Wer zahlt was
| Situation | Wer zahlt | Grundlage |
|---|---|---|
| Mieter mit Erlaubnis | In der Regel der Mieter, sofern nichts anderes vereinbart ist | § 554 BGB gewährt eine Erlaubnis, keine Bauleistung |
| Eigentümer verlangt die Veränderung | Der verlangende Eigentümer; ihm allein gebühren die Nutzungen | § 21 Abs. 1 WEG |
| WEG beschließt eine gemeinsame Ladeinfrastruktur | Alle nach Anteilen — unter den Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 WEG (u. a. Mehrheit von mehr als zwei Dritteln und Hälfte der Anteile, keine unverhältnismäßigen Kosten) | § 21 Abs. 2 WEG |
Der dritte Fall ist interessant, wenn mehrere in der Anlage laden wollen: Eine gemeinsame Grundinstallation mit Lastmanagement kann für alle günstiger sein als viele Einzellösungen. Die Gemeinschaft kann außerdem nach § 21 Abs. 5 WEG eine abweichende Kostenverteilung beschließen — aber niemandem Kosten auferlegen, der sie nach dem Gesetz nicht tragen müsste.
Typische Einwände und Antworten
| Einwand | Antwort, die du anbieten kannst |
|---|---|
| „Das ist gefährlich, Brandgefahr.“ | Installation durch einen eingetragenen Fachbetrieb (§ 13 NAV), Meldung beim Netzbetreiber, Nachweis über die Abnahme. |
| „Der Hausanschluss reicht nicht.“ | Elektriker-Prüfung beilegen; Lastmanagement anbieten; der Netzbetreiber muss bei einer Ablehnung Gründe und Abhilfen nennen (§ 19 Abs. 2 NAV). |
| „Wer zahlt das?“ | Du — und zwar auch Strom und Wartung. Verbrauch über einen eigenen Zähler. |
| „Was ist bei Auszug oder Verkauf?“ | Rückbau oder Verbleib schriftlich regeln; bei Miete eine Sicherheit anbieten (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB). |
| „Der Stellplatz gehört dir gar nicht.“ | Klären, ob du ein Nutzungsrecht am Stellplatz hast — ohne festen Stellplatz wird es schwieriger. Hier lohnt Beratung. |
Zeitplan bis zur Übergabe
Hier liegt der Haken: Der Anspruch ist stark, aber nicht schnell. Bei der WEG hängt der Beschluss an der nächsten Eigentümerversammlung; danach kommen Elektriker, Netzbetreiber und Installation. Als Mieter in einer WEG addieren sich beide Stufen. Stell den Antrag deshalb, sobald du bestellt hast — oder schon vorher, wenn du sicher kaufen willst.
-
Station 1: Antrag stellen
Schriftlich, mit Angebot des Fachbetriebs. Bei der WEG Aufnahme auf die Tagesordnung beantragen.
-
Station 2: Zustimmung oder Beschluss
Beim Vermieter die Erlaubnis, bei der WEG der Beschluss über die Durchführung. Bei Ablehnung: Beratung holen.
-
Station 3: Netzbetreiber und Installation
Meldung bzw. Zustimmung nach § 19 NAV, dann Montage durch den eingetragenen Betrieb.
-
Station 4: Bis dahin: anders laden
Kommt das Auto vor der Wallbox, überbrückt Laden ohne Wallbox die Zeit. Wie sich Laden im Alltag einspielt, steht in Ladegewohnheiten im ersten Monat.
Auf der Besitzer-Route geht es weiter, sobald das Auto da ist.
Häufige Fragen
Kann mein Vermieter verlangen, dass ich die Wallbox beim Auszug wieder abbaue?
§ 554 BGB regelt den Rückbau nicht ausdrücklich, erlaubt aber eine zusätzliche Sicherheit. Am besten haltet ihr in der Erlaubnis schriftlich fest, ob die Wallbox beim Auszug entfernt wird oder bleiben darf. Im Streitfall hilft der Mieterverein.
Muss die WEG die Wallbox für mich bauen?
Nach § 20 Abs. 2 WEG kannst du verlangen, dass die Veränderung durchgeführt bzw. dir gestattet wird; über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft. Die Kosten trägst nach § 21 Abs. 1 WEG du selbst, und dir allein steht die Nutzung zu.
Quellen
- § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte (abgerufen 6. Oktober 2026)
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen (abgerufen 6. Oktober 2026)
- § 21 WEG – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen (abgerufen 6. Oktober 2026)
- § 19 NAV – Mitteilung und Zustimmung bei Ladeeinrichtungen (abgerufen 6. Oktober 2026)
- § 13 NAV – Arbeiten nur durch eingetragene Installationsunternehmen (abgerufen 6. Oktober 2026)