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Besitzer-Route

Wallbox als Mieter oder in der Eigentümergemeinschaft: so setzt du deinen Anspruch durch

Ja, du kannst eine Wallbox verlangen — als Mieter die Erlaubnis deines Vermieters nach § 554 BGB, als Wohnungseigentümer die bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 WEG. In beiden Fällen ist es ein Anspruch, kein Gefallen. Aber: Bezahlen musst du sie in der Regel selbst, und über das „Wie“ redet die andere Seite mit.

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Von der Redaktion Tesla-Empfehlungsprogramm.de · veröffentlicht · Fakten geprüft am

Zwei Spuren: Mieter und Eigentümer Zwei Schilder. Mieter: Anspruch aus Paragraf 554 BGB auf Erlaubnis; Grenze ist die Unzumutbarkeit für den Vermieter; Sicherheit anbieten möglich; Kosten trägt in der Regel der Mieter; in einer WEG braucht der Vermieter zusätzlich die Gemeinschaft. Eigentümer: Anspruch aus Paragraf 20 Absatz 2 WEG auf eine angemessene bauliche Veränderung; über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft; Kosten trägt nach Paragraf 21 der verlangende Eigentümer; Grenze ist eine grundlegende Umgestaltung. Mieter Anspruch: § 554 BGB Du bekommst die Erlaubnis Grenze: unzumutbar für Vermieter Sicherheit kannst du anbieten Kosten: in der Regel du In WEG: Vermieter braucht WEG Eigentümer Anspruch: § 20 Abs. 2 WEG Angemessene bauliche Veränderung Das „Wie“ beschließt die WEG Kosten: du (§ 21 Abs. 1 WEG) Nutzung: nur du Grenze: grundlegende Umgestaltung
Zwei Spuren, ein Ziel. Die Erläuterung jeder Zeile steht in den Abschnitten unten.

Mieter: der Anspruch im BGB

§ 554 Abs. 1 BGB sagt: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die unter anderem „dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge“ dienen. Drei Punkte stecken darin:

  1. Es geht um eine Erlaubnis. Der Vermieter muss die Wallbox nicht bauen, er muss sie dir gestatten. Planung, Auftrag und Bezahlung liegen damit grundsätzlich bei dir — es sei denn, ihr vereinbart etwas anderes.
  2. Die Grenze ist die Zumutbarkeit. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“. Das ist eine Abwägung im Einzelfall.
  3. Du kannst eine Sicherheit anbieten. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, dass du dich zu einer besonderen Sicherheit verpflichtest — etwa für einen späteren Rückbau. Das ist oft das stärkste Argument gegen Bedenken.

Nach Absatz 2 ist eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam. Eine Klausel im Mietvertrag, die Wallboxen pauschal ausschließt, hebelt den Anspruch also nicht aus.

Mietwohnung in einer Eigentümergemeinschaft? Dann braucht dein Vermieter seinerseits die Gemeinschaft. Dafür hat er als Eigentümer den Anspruch aus dem WEG (nächster Abschnitt). Rechne mit zwei Stufen: erst Vermieter, dann dessen Antrag an die WEG.

Eigentümer: der Anspruch im WEG

Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer „angemessene bauliche Veränderungen verlangen“, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der zweite Satz ist genauso wichtig: „Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.“ Heißt praktisch: Ob du eine Lademöglichkeit bekommst, ist entschieden — wie sie umgesetzt wird, entscheidet die Gemeinschaft per Beschluss, zum Beispiel welcher Leitungsweg und welcher Fachbetrieb.

Grenzen setzt § 20 Abs. 4 WEG: Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen, können nicht verlangt werden. Eine einzelne Wallbox am eigenen Stellplatz wird das selten sein, aber es ist der Punkt, an dem Einwände ansetzen.

Der Antrag: was hineingehört

Schriftlich, konkret und mit Lösung für die absehbaren Fragen — so hat ein Antrag die besten Chancen:

Wer zahlt was

Kostenverteilung nach Gesetz
SituationWer zahltGrundlage
Mieter mit ErlaubnisIn der Regel der Mieter, sofern nichts anderes vereinbart ist§ 554 BGB gewährt eine Erlaubnis, keine Bauleistung
Eigentümer verlangt die VeränderungDer verlangende Eigentümer; ihm allein gebühren die Nutzungen§ 21 Abs. 1 WEG
WEG beschließt eine gemeinsame LadeinfrastrukturAlle nach Anteilen — unter den Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 WEG (u. a. Mehrheit von mehr als zwei Dritteln und Hälfte der Anteile, keine unverhältnismäßigen Kosten)§ 21 Abs. 2 WEG

Der dritte Fall ist interessant, wenn mehrere in der Anlage laden wollen: Eine gemeinsame Grundinstallation mit Lastmanagement kann für alle günstiger sein als viele Einzellösungen. Die Gemeinschaft kann außerdem nach § 21 Abs. 5 WEG eine abweichende Kostenverteilung beschließen — aber niemandem Kosten auferlegen, der sie nach dem Gesetz nicht tragen müsste.

Typische Einwände und Antworten

Einwände und mögliche Antworten
EinwandAntwort, die du anbieten kannst
„Das ist gefährlich, Brandgefahr.“Installation durch einen eingetragenen Fachbetrieb (§ 13 NAV), Meldung beim Netzbetreiber, Nachweis über die Abnahme.
„Der Hausanschluss reicht nicht.“Elektriker-Prüfung beilegen; Lastmanagement anbieten; der Netzbetreiber muss bei einer Ablehnung Gründe und Abhilfen nennen (§ 19 Abs. 2 NAV).
„Wer zahlt das?“Du — und zwar auch Strom und Wartung. Verbrauch über einen eigenen Zähler.
„Was ist bei Auszug oder Verkauf?“Rückbau oder Verbleib schriftlich regeln; bei Miete eine Sicherheit anbieten (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB).
„Der Stellplatz gehört dir gar nicht.“Klären, ob du ein Nutzungsrecht am Stellplatz hast — ohne festen Stellplatz wird es schwieriger. Hier lohnt Beratung.

Zeitplan bis zur Übergabe

Hier liegt der Haken: Der Anspruch ist stark, aber nicht schnell. Bei der WEG hängt der Beschluss an der nächsten Eigentümerversammlung; danach kommen Elektriker, Netzbetreiber und Installation. Als Mieter in einer WEG addieren sich beide Stufen. Stell den Antrag deshalb, sobald du bestellt hast — oder schon vorher, wenn du sicher kaufen willst.

  1. Station 1: Antrag stellen

    Schriftlich, mit Angebot des Fachbetriebs. Bei der WEG Aufnahme auf die Tagesordnung beantragen.

  2. Station 2: Zustimmung oder Beschluss

    Beim Vermieter die Erlaubnis, bei der WEG der Beschluss über die Durchführung. Bei Ablehnung: Beratung holen.

  3. Station 3: Netzbetreiber und Installation

    Meldung bzw. Zustimmung nach § 19 NAV, dann Montage durch den eingetragenen Betrieb.

  4. Station 4: Bis dahin: anders laden

    Kommt das Auto vor der Wallbox, überbrückt Laden ohne Wallbox die Zeit. Wie sich Laden im Alltag einspielt, steht in Ladegewohnheiten im ersten Monat.

Auf der Besitzer-Route geht es weiter, sobald das Auto da ist.

Häufige Fragen

Kann mein Vermieter verlangen, dass ich die Wallbox beim Auszug wieder abbaue?

§ 554 BGB regelt den Rückbau nicht ausdrücklich, erlaubt aber eine zusätzliche Sicherheit. Am besten haltet ihr in der Erlaubnis schriftlich fest, ob die Wallbox beim Auszug entfernt wird oder bleiben darf. Im Streitfall hilft der Mieterverein.

Muss die WEG die Wallbox für mich bauen?

Nach § 20 Abs. 2 WEG kannst du verlangen, dass die Veränderung durchgeführt bzw. dir gestattet wird; über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft. Die Kosten trägst nach § 21 Abs. 1 WEG du selbst, und dir allein steht die Nutzung zu.

Quellen