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GEIG-Novelle gebilligt: welche Gebäude künftig Ladepunkte und Leitungen brauchen
Bundestag und Bundesrat haben die Neufassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) gebilligt, berichtete electrive.net am 13. Juli 2026. Sie verpflichtet Eigentümer neuer Gebäude und ab 1. Januar 2027 auch größerer bestehender Nichtwohngebäude zu Ladepunkten oder Leitungen. Einen persönlichen Anspruch auf eine Wallbox schafft sie nicht.
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Die neuen Pflichten nach Gebäudeart
Die folgende Übersicht gibt den Bericht von electrive.net (13. Juli 2026) wieder. „Leitungsinfrastruktur“ meint Leerrohre und Kabelwege, „Vorverkabelung“ geht einen Schritt weiter.
| Gebäude | Schwelle | Pflicht |
|---|---|---|
| Neues Wohngebäude | mehr als drei Stellplätze | mind. 50 % der Plätze vorverkabelt, der Rest mit Leitungsinfrastruktur, mind. ein Ladepunkt |
| Neues Nichtwohngebäude | mehr als fünf Stellplätze | 50 % vorverkabelt, der Rest mit Leitungsinfrastruktur, mind. ein Ladepunkt je fünf Plätze (für Bürogebäude strenger) |
| Bestehendes Nichtwohngebäude | mehr als 20 Stellplätze | ab 1. Januar 2027: ein Ladepunkt je zehn Plätze oder 50 % der Plätze mit Leitungsinfrastruktur |
| Größere Renovierung | Wohngebäude über drei, Nichtwohngebäude über fünf Plätze | Infrastrukturpflichten, wenn Parkplatz oder Elektrik erneuert werden |
Neu ist eine Ausweichmöglichkeit für öffentlich zugängliche Stellplätze: Statt der Pflicht je Stellplatz kann der Eigentümer laut electrive.net öffentliches Laden mit einer bestimmten Leistung pro Stellplatz anbieten — 2,2 kW bei Neubauten, 1,1 kW im Bestand. Davon profitieren etwa Händler, die ohnehin Schnelllader auf ihrem Parkplatz haben.
Warum daraus kein Anspruch auf deine Wallbox folgt
Das GEIG verpflichtet den Eigentümer eines Gebäudes, bei Neubau, Renovierung oder ab einer bestimmten Parkplatzzahl etwas vorzuhalten. Es gibt dir als Mieterin, Mieter oder Wohnungseigentümer keinen Anspruch, dass an deinem Stellplatz eine Ladestation entsteht.
Dieser Anspruch steht woanders, und zwar schon heute: § 554 BGB erlaubt Mietern, vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen zu verlangen, die „dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge“ dienen (§ 554 BGB). Für Wohnungseigentümer regelt § 20 Abs. 2 WEG einen vergleichbaren Anspruch gegenüber der Gemeinschaft (§ 20 WEG). Wie du das praktisch angehst, steht in Wallbox als Mieter oder in der WEG.
Wen es in Deutschland betrifft
- Bauherren und Vermieter planen Neubauten mit mehr Ladevorbereitung.
- Arbeitgeber und Gewerbe mit mehr als 20 Stellplätzen müssen ab 2027 nachrüsten oder Leitungen legen — damit wächst langfristig das Laden am Arbeitsplatz.
- Mieter und Beschäftigte profitieren indirekt und mit Verzögerung.
Was du jetzt tun kannst
Frag deinen Vermieter oder Arbeitgeber, ob für das Gebäude Ladepunkte oder Leitungen geplant sind. Wenn du ohnehin eine eigene Wallbox willst, warte nicht auf das GEIG: Wie du die Installation planst und beim Netzbetreiber anmeldest, erklärt Wallbox planen und anmelden.
Was noch offen ist
In Kraft treten die neuen Vorgaben laut electrive.net erst, wenn das neue Gebäudeenergiegesetz samt GEIG im Bundesgesetzblatt erscheint. Ob das bis zum 6. Oktober 2026 geschehen ist, haben wir nicht geprüft. Die bisherige Fassung des Gesetzes findest du auf gesetze-im-internet.de.
Quellen
- electrive.net: „Ladeinfrastruktur an Gebäuden: Bundestag und Bundesrat billigen GEIG-Novelle“, 13. Juli 2026 (abgerufen 6. Oktober 2026)
- § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte, gesetze-im-internet.de (abgerufen 6. Oktober 2026)
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen, gesetze-im-internet.de (abgerufen 6. Oktober 2026)