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Neue Ladesäulenverordnung: seit 1. Januar 2026 in Kraft
Die Bundesregierung hat am 23. Dezember 2025 eine neue Ladesäulenverordnung erlassen. Sie gilt seit dem 1. Januar 2026 und löst die Fassung vom 9. März 2016 ab. Sie richtet sich an Betreiber öffentlicher Ladepunkte. Für dich als Fahrer steht darin wenig Direktes — Regeln zum Bezahlen enthält der Text nicht.
Der Empfehlungslink
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Was steht drin? Paragraf für Paragraf
Die Verordnung auf gesetze-im-internet.de hat sechs Paragrafen. Unsere Zusammenfassung:
| § | Inhalt in Kürze |
|---|---|
| § 1 Anwendungsbereich | Technische Mindestanforderungen an Aufbau und Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte; setzt EU-Recht um, vor allem die Verordnung (EU) 2023/1804. |
| § 2 Begriffe | Definiert unter anderem „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ und benennt die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde. |
| § 3 Technische Anforderungen | Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen erfüllen, „insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen“ nach § 49 Energiewirtschaftsgesetz. |
| § 4 Anzeige- und Nachweispflichten | Betreiber melden der Bundesnetzagentur elektronisch: Inbetriebnahme spätestens zwei Wochen danach, Außerbetriebnahme und Betreiberwechsel unverzüglich. Auf Verlangen müssen sie nachweisen, dass die Technik den Anforderungen entspricht. |
| § 5 Befugnisse der Behörde | Die Bundesnetzagentur kann Nachweise verlangen, Nachrüstungen anordnen und den Betrieb untersagen, wenn Anforderungen oder Meldepflichten verletzt sind. |
| § 6 Datenübermittlung | Die Bundesnetzagentur gibt die Meldedaten monatlich an die Landesbehörden weiter, die für das Mess- und Eichrecht zuständig sind. |
Für wen gilt das?
Für alle, die einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt betreiben — vom großen Schnellladepark bis zur Säule auf einem privaten Grundstück, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Ausdrücklich geregelt ist auch der Fall, dass ein bestehender Ladepunkt erst später öffentlich zugänglich wird: Dann greifen die Meldepflichten ebenfalls.
Was ändert sich für dich als Fahrer?
Direkt wenig. Indirekt zwei Dinge:
- Die Liste der Ladepunkte wird verlässlicher. Weil Betreiber auch Stilllegungen und Betreiberwechsel melden müssen, hat die Bundesnetzagentur ein genaueres Bild davon, was tatsächlich in Betrieb ist.
- Die Behörde kann eingreifen. Erfüllt ein Ladepunkt die technischen Anforderungen nicht, kann sie Nachrüstung verlangen oder den Betrieb untersagen.
Was nicht drinsteht
Wer erwartet, hier Regeln zu Kartenzahlung, Ad-hoc-Laden oder Preisanzeigen zu finden, wird nicht fündig: Die Verordnung enthält dazu nichts. Auch Steckerstandards nennt sie nicht ausdrücklich, sondern verweist auf das EU-Recht. Für das Laden am Tesla-Supercharger ändert sich für dich nichts — weder am Ablauf noch an Freikilometern und Gutschriften (Besitzer-Route).
Wer zu Hause eine Wallbox plant, ist von dieser Verordnung nicht betroffen, solange sie nicht öffentlich zugänglich ist. Was dort zu beachten ist, steht in Wallbox planen und anmelden.